Sollten Sie keine Vorsorgevollmacht haben, kann das Betreuungsgericht im Fall eines Unfalls, einer Erkrankung oder aufgrund nachlassender geistiger Kräfte einen gesetzlich bestellten Vertreter berufen, der Ihre Rechte für Sie wahrnimmt.
Generell ist es von Gesetzes wegen nicht geregelt, dass automatisch der Ehepartner oder die Kinder Sie gesetzlich vertreten, dies kann lediglich durch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht oder durch einen gerichtlich bestellten Betreuer erfolgen.
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