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Testament

“Ein Testament benötigt doch nur, wer viel zu vererben hat.” Diese Ansicht hört man immer wieder und ist weit verbreitet. Ob sie grundsätzlich richtig ist, sei dahingestellt. Fakt ist jedenfalls: Wer kein Testament macht, bei dem greift die gesetzliche Erbfolge.

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Der Gesetzgeber hat ganz klar eine Rangfolge für Erben aufgestellt:

  • Erste Ordnung: Hierzu zählen der Ehegatte sowie alle Nachkommen – also der Reihenfolge nach Kindern, Enkeln und Urenkeln sowie nichteheliche und Adoptivkinder, wenn diese minderjährige adoptiert worden sind.
  • Zweite Ordnung: Hier sind die Eltern des Verstorbenen, dem sogenannten Erblasser sowie deren Nachkommen und deren Kinder berechtigt.
  • Dritte Ordnung: Begünstigte sind die Großeltern mit Nachkommen wie Tante, Onkel, Cousin oder Cousine.
  • Vierte Ordnung: Hier sind die Urgroßeltern und ihre Nachfahren erbberechtigt.

 

 

Grundsätzlich gilt: Tritt eine der gesetzlichen Regelungen in Kraft, sind alle nachrangigen Ordnungen ausgeschlossen. Wenn also Erben der 1. Ordnung da sind, greift einzig diese Regelung. Gibt es gar keine Verwandten oder Ehepartner, dann geht der Nachlass an den Staat.

Erbt nicht der Ehepartner alles?

Nein. Ohne Testament hat der Ehepartner oder der eingetragene Ehepartner laut Gesetz einen Anspruch, der sich ebenfalls nach der Erben-Ordnung bemisst:

  • Bei weiteren Erben 1. Ordnung bekommt der Ehepartner ein Viertel des Nachlasses.
  • Bei Erben 2. Ordnung, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses.
  • Erben der 3. Ordnung fehlen.
  • Sind nur noch Erben der 4. Ordnung vorhanden, dann erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass als Alleinerbe.

Berliner Testament

Das sogenannte Berliner Testament ist die wohl „einfachste Variante“ eines Testaments: Hier können Ehepartner handschriftlich sich als gegenseitige (Allein-)Erben festlegen. Das bedeutet: Nach dem Tod des einen Partners erbt der Überlebende zunächst alles und Kinder sind nach dessen Tod erbberechtigt – automatisch übrigens. Zudem ist der überlebende Ehepartner an die Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments fest gebunden.

Wie sieht nun so ein handschriftliches Testament aus?

Das Amtsgericht Schleswig, das auch als Nachlassgericht fungiert, erklärt dies wie folgt auf seiner Internetseite:

Es muss:

  • eigenhändig und vollständig mit der Hand geschrieben sein
  • Ort und Datum beinhalten
  • unterschrieben sein – beim gemeinschaftlichen müssen beide Ehepartner unterschreiben

Das handschriftliche Testament kann – zur Sicherheit – beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Für die Hinterlegung eines handschriftlichen Testaments ist die Vorlage der Geburtsurkunde, bei Ehegatten, die Vorlage einer Heiratsurkunde erforderlich. Die Verwahrung eines jeden Testaments wird im Zentralen Testamentsregister für jeden Testator registriert. Achtung: Nur die Verwahrung – nicht der Inhalt! Das stellt die Eröffnung nach dem Tod sicher. Jedes hinterlegte Testament kann jederzeit persönlich und von allen Testatoren gemeinsam aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden.

Auch hier gilt, wie bei vielen anderen wichtigen Dokumenten: Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte dieses bei einem Notar beglaubigen lassen. Notare übersenden das Testament automatisch ans Gericht.

Ein Erbe muss nachgewiesen werden

Mit einem Erbschein vom Nachlassgericht, kann das Erbe angetreten werden. Dieser wird nur auf Antrag eines Erben erteilt. Hierfür benötigt man sämtliche Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat und die gesetzliche Erbfolge gilt.

Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft und müssen sich gemeinschaftlich, wenn es keine genauen Regelungen mittels eines Testaments gibt, um die Aufteilung des Nachlasses bemühen. An dieser Stelle “hakt” es oftmals und kommt es zu Streitigkeiten. Mit einem entsprechenden Testament kann man dem vorbeugen.